Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V., 49661 Cloppenburg-Bethen

 

Präambel

Die Erfüllung des Schweinebesamungsvertrages setzt ein Vertrauensver­hältnis zwischen der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. und dem Landwirt voraus und erfordert eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien

1.

Der Geschäftsbetrieb der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. be­­­schränkt sich ausschließlich auf den Kreis ihrer Mitglieder. Sie hat sich dabei im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu bewegen.

Besamungen sowie der Verkauf von Sperma erfolgen daher überwiegend gegenüber Mitgliedsbetrieben.

Die Aufnahme als Mitglied der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. erfolgt durch Inanspruchnahme der ersten Dienstleistung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Inhalt sämtli­cher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen bezüglich Besamung und Verkauf von Sperma zu unseren Mitgliedern.

Eine etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge­meine Geschäftsbedingung unseres Vertragspartners wird von uns nicht akzeptiert und hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben der Geltendmachung der anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2.

Die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektroni­sche Anmeldung zur Besamung oder zur Bestellung von Sperma seitens unseres Mitglieds ist verbindlich. Der Vertrag mit der Schweinebesamungs­station Weser-Ems e.V. kommt mit der Durchführung der Besamung bzw. der Lieferung des Spermas zustande. Inhalt des so zustande gekommenen Vertrags sind auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.

Alle Sauen, die zur Besamung kommen, müssen unverwechselbar gekenn­zeichnet sein oder aber – auf Kosten des Mitglieds – durch den Beauftrag­ten der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. gekennzeichnet werden, soweit dieser die Besamung durchführt.

Zudem verpflichtet sich das Mitglied, für jeden Auftrag nur gesunde Tiere zur Besamung vorzustellen und je nach Bedarf eine Hilfskraft zur Verfügung stellen.

4.

Die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. sichert die Richtigkeit der Angaben über die Abstammung des Ebers sowie das Produktionsdatum der jeweiligen Spermaportion zu. Sie sichert darüber hinaus eine ordnungs­gemäße Samengewinnung zu. Im Übrigen liefert die Schweinebesamungs­station Weser-Ems e.V. eine Spermaqualität mittlerer Art und Güte.

5.

Wird die von der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. zu erbrin­gende Leistung aus Umständen, die bei Vertragsabschluss für die Schwei­nebesamungsstation Weser-Ems e.V. nicht vorhersehbar waren und die sie auch nicht zu vertreten hat, erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder ganz unmöglich, so können sowohl die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. als auch das jeweilige Mitglied den Vertrag kündigen.

Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. für die von ihr bereits erbrachten oder bis zur Beendigung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Vergütung bzw. Ent­schädigung vom Mitglied verlangen.

6.

a) Ansprüche wegen Befruchtungsunfähigkeit des eingesetzten Spermas hat das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Besamung gegen­über der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. geltend zu machen.

Nach Ablauf der vorgenannten Monatsfrist ist das Mitglied zur Gelt­end­machung der Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Schwei­ne­besamungsstation Weser-Ems e.V. kann hinsichtlich einer Vertrags­verletzung eine Arglist vorgeworfen werden.

Das Mitglied trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches. Es hat darüber hinaus für eine ord­nungsgemäße Lagerung des an das Mitglied gelieferten Spermas und für die Nichtüberschreitung des Einsatzzeitraums des Spermas selbst zu sorgen. Die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. über­nimmt daher für solch eine nicht ordnungsgemäße Lagerung oder zu späten Einsatz des Spermas entstehenden Schäden beim Kunden keinerlei Haftung.

b) Für vom Mitglied fristgemäß angezeigter und von der Schweinebesa­mungsstation Weser-Ems e.V. zu vertretender Mängel leistet die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. nach ihrer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Auf­forderung und Fristsetzung seitens des Mitglieds fehl, kann das Mit­glied Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag ver­lan­gen. Sein Rücktrittsrecht entfällt jedoch bei Vorliegen einer nur ge­ring­fügigen Vertragswidrigkeit seitens der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. insbesondere bei geringfügigem Mangel.

Neben dem Verlangen nach Rücktritt vom Vertrag kann das Mitglied kei­nen Schadensersatz wegen des Mangels geltend machen. Verlangt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so steht dem Kunden dieser nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu, wobei dieser Schadensersatzanspruch auch nur auf den ver­trags­typischen, vorhersehbaren Schaden grenzen wird. Die Beschränkung des Schadensersatzes gilt jedoch nicht, wenn die Schweine­be­samungs­station Weser-Ems e.V. die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht hat.

Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen gelten auch bei Handeln eines Ausführungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters der Schweine­besamungsstation Weser-Ems e.V..

c) Die Ansprüche des Kunden wegen der nicht vertragsgemäßen Erbrin­gung der Leistung insbesondere wegen Mängel der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres, soweit die Ansprüche des Mitglieds nicht be­reits deswegen ausgeschlossen sind, weil das Mitglied die Anzeigefrist von einem Monat nicht eingehalten hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der Besamung des Tieres des Kunden bzw. dem Eingang der Spermalieferung beim Mitglied.

Die Verjährungsfrist gilt auch für Schadensersatzansprüche des Mit­glieds, soweit der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.

d) Hat das Mitglied der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e. V. schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt der Gewährleistungsanspruch des Mitglieds.

7.

a) Die Berechnung der Leistung der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste.

b) Der Leistungspreis ist grundsätzlich sofort nach Vollbringung der Lei­stung fällig, bar oder durch das Sepa-Basis-Lastschriftverfahren (Cor1) zu zahlen. Beim Sepa-Lastschriftverfahren benachrichtigt die Schwei­nebesamungsstation Weser-Ems e.V. den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift bzw. Folgelastschrift. Rück­last­schriftgebühren wegen sonstiger Gründe gehen zu Lasten des Schuld­ners und sind sofort fällig. Andere Zahlungsweisen bedürfen der Zu­stimmung des Gläubigers. Bei Zahlungsverzug ist der Gläubiger be­rechtigt Verzugszinsen in Höhe des üblichen Zinssatzes für Konto­korrent­kredite zu berechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.

8.

a) Die ganz oder teilweise Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Be­stimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen be­rührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr soll an die ganz oder teilweise unwirksame Regelung eine Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

b) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland An­wendung. Die Heranziehung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen. Für Mitglieder, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffent­lich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 49661 Cloppenburg. Ansonsten gilt die gesetzliche Re­gelung.