Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V., 49661 Cloppenburg-Bethen
Präambel
Die Erfüllung des Schweinebesamungsvertrages setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. und dem Landwirt voraus und erfordert eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien
1.
Der Geschäftsbetrieb der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. beschränkt sich ausschließlich auf den Kreis ihrer Mitglieder. Sie hat sich dabei im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu bewegen.
Besamungen sowie der Verkauf von Sperma erfolgen daher überwiegend gegenüber Mitgliedsbetrieben.
Die Aufnahme als Mitglied der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. erfolgt durch Inanspruchnahme der ersten Dienstleistung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Inhalt sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen bezüglich Besamung und Verkauf von Sperma zu unseren Mitgliedern.
Eine etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingung unseres Vertragspartners wird von uns nicht akzeptiert und hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben der Geltendmachung der anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.
Die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Anmeldung zur Besamung oder zur Bestellung von Sperma seitens unseres Mitglieds ist verbindlich. Der Vertrag mit der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. kommt mit der Durchführung der Besamung bzw. der Lieferung des Spermas zustande. Inhalt des so zustande gekommenen Vertrags sind auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.
Alle Sauen, die zur Besamung kommen, müssen unverwechselbar gekennzeichnet sein oder aber – auf Kosten des Mitglieds – durch den Beauftragten der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. gekennzeichnet werden, soweit dieser die Besamung durchführt.
Zudem verpflichtet sich das Mitglied, für jeden Auftrag nur gesunde Tiere zur Besamung vorzustellen und je nach Bedarf eine Hilfskraft zur Verfügung stellen.
4.
Die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. sichert die Richtigkeit der Angaben über die Abstammung des Ebers sowie das Produktionsdatum der jeweiligen Spermaportion zu. Sie sichert darüber hinaus eine ordnungsgemäße Samengewinnung zu. Im Übrigen liefert die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. eine Spermaqualität mittlerer Art und Güte.
5.
Wird die von der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. zu erbringende Leistung aus Umständen, die bei Vertragsabschluss für die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. nicht vorhersehbar waren und die sie auch nicht zu vertreten hat, erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder ganz unmöglich, so können sowohl die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. als auch das jeweilige Mitglied den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. für die von ihr bereits erbrachten oder bis zur Beendigung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Vergütung bzw. Entschädigung vom Mitglied verlangen.
6.
a) Ansprüche wegen Befruchtungsunfähigkeit des eingesetzten Spermas hat das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Besamung gegenüber der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. geltend zu machen.
Nach Ablauf der vorgenannten Monatsfrist ist das Mitglied zur Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. kann hinsichtlich einer Vertragsverletzung eine Arglist vorgeworfen werden.
Das Mitglied trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches. Es hat darüber hinaus für eine ordnungsgemäße Lagerung des an das Mitglied gelieferten Spermas und für die Nichtüberschreitung des Einsatzzeitraums des Spermas selbst zu sorgen. Die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. übernimmt daher für solch eine nicht ordnungsgemäße Lagerung oder zu späten Einsatz des Spermas entstehenden Schäden beim Kunden keinerlei Haftung.
b) Für vom Mitglied fristgemäß angezeigter und von der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. zu vertretender Mängel leistet die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. nach ihrer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung seitens des Mitglieds fehl, kann das Mitglied Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Sein Rücktrittsrecht entfällt jedoch bei Vorliegen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit seitens der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. insbesondere bei geringfügigem Mangel.
Neben dem Verlangen nach Rücktritt vom Vertrag kann das Mitglied keinen Schadensersatz wegen des Mangels geltend machen. Verlangt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so steht dem Kunden dieser nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu, wobei dieser Schadensersatzanspruch auch nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden grenzen wird. Die Beschränkung des Schadensersatzes gilt jedoch nicht, wenn die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht hat.
Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen gelten auch bei Handeln eines Ausführungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V..
c) Die Ansprüche des Kunden wegen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung insbesondere wegen Mängel der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres, soweit die Ansprüche des Mitglieds nicht bereits deswegen ausgeschlossen sind, weil das Mitglied die Anzeigefrist von einem Monat nicht eingehalten hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der Besamung des Tieres des Kunden bzw. dem Eingang der Spermalieferung beim Mitglied.
Die Verjährungsfrist gilt auch für Schadensersatzansprüche des Mitglieds, soweit der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.
d) Hat das Mitglied der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e. V. schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt der Gewährleistungsanspruch des Mitglieds.
7.
a) Die Berechnung der Leistung der Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste.
b) Der Leistungspreis ist grundsätzlich sofort nach Vollbringung der Leistung fällig, bar oder durch das Sepa-Basis-Lastschriftverfahren (Cor1) zu zahlen. Beim Sepa-Lastschriftverfahren benachrichtigt die Schweinebesamungsstation Weser-Ems e.V. den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift bzw. Folgelastschrift. Rücklastschriftgebühren wegen sonstiger Gründe gehen zu Lasten des Schuldners und sind sofort fällig. Andere Zahlungsweisen bedürfen der Zustimmung des Gläubigers. Bei Zahlungsverzug ist der Gläubiger berechtigt Verzugszinsen in Höhe des üblichen Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
8.
a) Die ganz oder teilweise Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr soll an die ganz oder teilweise unwirksame Regelung eine Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
b) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Heranziehung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen. Für Mitglieder, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 49661 Cloppenburg. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.